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Schutzmaßnahmen nach Schul- und Kita-Coronaschutzverordnung

Liebe Schülerinnen, liebe Schüler, liebe Eltern, liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
aufgrund der Inzidenzzahl größer als 35 in Leipzig gelten in der kommenden Woche folgende Maßnahmen aufgrund o. g. Verordnung:
  • Zweimaliger Selbsttest pro Woche
  • Maskenpflicht im gesamten Schulgebäude, auch während des Unterrichts
 
U. Hempel
Schulleiter
 
 

Betriebliche Testungen von Schülerinnen und Schülern werden nun doch wieder anerkannt...

... aus einer Mitteilung des SMK:
 
"Sehr geehrte Schulleiterin, sehr geehrter Schulleiter,
nach einer nochmaligen Prüfung können wir Ihnen mitteilen, dass Testnachweise, die im Rahmen einer betrieblichen Testung für Schülerinnen und Schüler ausgestellt wurden, anerkannt werden.
Die Betriebsangehörigkeit der Schülerinnen und Schüler ist dabei nicht maßgebend. Es wird hiermit wieder zu der bisherigen Praxis zurückgekehrt.
Wir bedauern, dass die kurzfristig mehrmals geänderten Vorgaben für Sie zu Problemen an Ihrer Einrichtung geführt haben..."

Information zum Termin der freiwilligen Schülerimpfung

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
 
für die Impfinteressenten an unserer Schule besteht die Möglichkeit zur ersten Covid-19-Impfung am Freitag, 24.09.2021 in der Zeit von 08:00 bis 15:00 Uhr im Impfzentrum Leipzig, Messe-Allee 1/Halle 5, 04356 Leipzig. Schülerinnen und Schüler werden nur geimpft, wenn die ausgefüllte und unterschriebene Dokumentation vorliegt und mindestens ein Elternteil (bei 12- bis 15-jährigen Schülerinnen und Schüler) bei der Impfung anwesend ist. Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag der Eltern für die Impfzeit freigestellt.
 
 
 

Start ins Schuljahr 2021/2022 - Aktualisierung vom 02.09.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,
 
wir hoffen Ihr/Sie hattet/hatten schöne und erholsame Ferien. In wenigen Tagen starten wir in das neue Schuljahr mit vielen neuen Ideen. Die Pandemie hält uns aber weiterhin in Atem. Um uns vor Ansteckungen zu schützen, wurden folgende Festlegungen für Schulen getroffen:
 
  1. Die ersten zwei Schulwochen besteht im gesamten Schulgelände und in der gesamten Zeit Eures Aufenthalts Maskenpflicht (da die Inzidenz in Leipzig über 10 liegt).
    Ausnahmen: Essen und Trinken, Ihr seid auf dem Hof und haltet einen Abstand von 1,50m zueinander ein, im Sportunterricht (Einhaltung eines Abstandes von 1,50m zueinander erforderlich)
  2. Die Selbsttests werden in den ersten zwei Wochen dreimal wöchentlich (Inzidenz in Leipzig über 10) durchgeführt.
    Ausgenommen von den Tests sind vollständig Genesene und vollständig Geimpfte (ab 14 Tage nach der zweiten Impfung). Bitte bringt entsprechende Nachweise mit. Tests aus anerkannten Testzentren können weiterhin vorgelegt werden und werden anerkannt.
  3. Die Schulbesuchspflicht gilt wieder. Eine Befreiung ist somit nur noch bei Vorlage eines ärztlichen Attests zulässig, die Erklärungen der Eltern reichen nicht mehr dafür aus.
    Weigern sich Schülerinnen oder Schüler diesen Test durchzuführen, obwohl sie dies müssten, müssen Sie das Schulgelände umgehend verlassen. Die versäumten Unterrichtstage zählen als unentschuldigt. Die Schülerinnen und Schüler müssen das Versäumte selbstständig nachholen.
Alle neuen SchülerInnen benötigen die ausgefüllte und unterschriebene
für die Durchführung der Selbsttest. Ansonsten müssen wir diese SchülerInnen nach Hause schicken bzw. abholen lassen.
 
Der zeitliche Ablauf ist bisher folgendermaßen geplant:

Auftakt zum Stadtradeln 2021

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2021 wird wieder in vielen Städten und Gemeinden Deutschlands um die Wette geradelt. Ziel ist es Schadstoffemissionen für ein gutes Klima zu vermeiden und für einen fahrradfreundlicheren Straßenverkehr aufmerksam zu machen (siehe www.stadtradeln.de/home).

Seit 2017 sind wir dabei und konnten unser Ergebnis jedes Jahr deutlich steigern. Als Schule haben wir die Chance auf einen Gewinn von 250€, wenn wir es unter die besten 50 Teams schaffen.

Neue Regelungen für den Schulbetrieb ab 14.06.2021, aktualisiert am 12.06.2021

Liebe SchülerInnen, liebe Eltern,
 
Grundlage für die neuen Regelungen sind neue Regelungen für den Schulbetrieb sowie die stark gefallenen Inzidenzwerte. Dies kann man bereits hier auf den Seiten des Kultusministeriums nachlesen.
Für den Schulbetrieb an der SportOberschule Leipzig bedeutet das:
 
  1. Ab 14.06.2021 müssen Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal im Schulgebäude keine Masken mehr tragen. Das Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske wird jedoch empfohlen.
    Schulfremde Personen, z. B. Handwerker, Eltern, ..., müssen nach wie vor eine medizinische oder FFP2-Maske im Schulgebäude tragen.
    Beim Aufenthalt vor dem Schulgebäude gilt jedoch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske.
  2. Die Regelungen zu den festgelegten Laufwegen innerhalb der Schule werden aufgehoben.
  3. Die Unterrichtszeiten bleiben bis auf Weiteres bestehen.
  4. Während der Prüfungen ist ein Abstand von 1,5m zwischen allen Beteiligten einzuhalten.
  5. Die Testpflicht bleibt in der bisherigen Form gültig.
    Die Testpflicht gilt nicht für Eltern oder Personen, die
    1. SchülerInnen bringen oder abholen
    2. an Sitzungen der Schulkonferenz oder von Gremien der Schüler- und Elternmitwirkung teilnehmen.
  6. Die Möglichkeit der Abmeldung vom Präsenzunterricht bleibt gegeben, jedoch muss diese Abmeldung durch Belange des Infektionsschutzes begründet sein. Vorliegende Abmeldungen haben solange Bestand, bis der Schüler/die Schülerin den Unterricht wieder besucht.
  7. Schulfahrten, Elternabende (ohne Testpflicht, aber mit Maskenpflicht für die Eltern) dürfen wieder stattfinden.
Grundlagen:
U. Hempel
Schulleiter

Regelbetrieb ab 31.05.2021

Liebe SchülerInnen, liebe Eltern,
 
heute, um 11:15 Uhr, erhielten wir die Information, dass aufgrund der Entwicklung der Inzidenzwerte in Leipzig ab 31.05.2021 der Regelbetrieb an den Schulen wieder aufgenommen wird.
Regelbetrieb für Schulen bedeutet, dass wieder Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler in allen Fächern und ohne Teilung der Klassen stattfinden kann.
 
Es gelten folgende Rahmenbedingungen:
  1. Alle SchülerInnen, LehrerInnen sowie das gesamte an Schule tätige Personal muss sich zweimal pro Woche (maximaler Abstand 3 Tage) einem Selbsttest unterziehen.
    Tests von zertifizierten Stellen werden nach wie vor anerkannt, für vollständig geimpfte Personen sowie an Corona erkrankte und Genesene gelten die bisherigen Testbefreiungen nach Vorlage entsprechender Dokumente fort.
  2. Die Testpflicht gilt nicht mehr für Personen, die Kinder bringen oder abholen. Die begleitenden Personen sind jedoch verpflichtet, beim Bringen und Abholen eine FFP2-Maske oder medizinische Maske zu tragen.
  3. Die Regelungen zur Schulbesuchspflicht mit der Möglichkeit der schriftlichen Abmeldung von der Teilnahme am Präsenzunterricht gelten fort. Die Beantragung muss mit Unterschrift der Personensorgeberechtigten erfolgen, eine reine Mail reicht dafür nicht aus. Mit Unwirksamwerden der Verordnung oder Teilnahme des Schülers am Präsenzunterricht endet auch die Gültigkeit der Abmeldung.
  4. Alle anderen bekannten Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen wie zum Beispiel das Tragen von Mund-Nasen-Schutz (auch im Unterricht, aber nicht während der Abschlussprüfungen für die teilnehmenden SchülerInnen) bleiben wie bisher bestehen. Daher bleiben auch die veränderten Unterrichtszeiten gültig.
 
 
 

Wichtige Veränderung: Selbsttests zu Hause nicht mehr anerkannt!

Wegfall der qualifizierten Selbstauskunft über die Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
 
Die bisherige Möglichkeit nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, den zweimaligen Test pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu Hause machen zu können, hat die Bundesregierung durch eine eigene Regelung ersetzt.
Nunmehr ist im Ergebnis vorgesehen, dass diese Tests in den Schulen unter Aufsicht vorgenommen werden müssen. Die bisherige qualifizierte Selbstauskunft entfällt damit, da das Bundesrecht hier unmittelbar gilt. 
Anzuerkennen sind darüber hinaus auch Testnachweise, die
a) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt sind oder
b) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurden (u. a. Testzentren).
Bei den unter a) und b) genannten Testnachweisen darf die zu Grunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegen.
 
Quelle: Schreiben des SMK an die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft vom 11.05.2021

Erste 360°-Bilder von unserer Schule - Testlauf

Liebe SchülerInnen, Eltern und KollegInnen,
 
spannende Zeiten - interessante Möglichkeiten. Seit einigen Wochen verfügen wir an der Schule über eine 360°-Kamera. Hier könnt Ihr die ersten "Gehversuche" mit dieser Kamera sehen. Am 12.05.2021 sind noch einige Bilder hinzugekommen, die Schüleinnen des GTA-Angebotes "Recherchieren, Fotografieren, Dokumentieren" erstellt haben.
Viel Spaß beim Betrachten.
 

Wellerman is back!

Kurzzeitig hatte sich das Video doch von unserer Seite verabschiedet...  ;). Ihr findet es in LernSax unter diesem Link oder mit dem beigefügten QR-Code.