Wegfall der qualifizierten Selbstauskunft über die Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Die bisherige Möglichkeit nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, den zweimaligen Test pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu Hause machen zu können, hat die Bundesregierung durch eine eigene Regelung ersetzt.
Nunmehr ist im Ergebnis vorgesehen, dass diese Tests in den Schulen unter Aufsicht vorgenommen werden müssen. Die bisherige qualifizierte Selbstauskunft entfällt damit, da das Bundesrecht hier unmittelbar gilt.
Anzuerkennen sind darüber hinaus auch Testnachweise, die
a) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt sind oder
b) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurden (u. a. Testzentren).
Bei den unter a) und b) genannten Testnachweisen darf die zu Grunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegen.
Quelle: Schreiben des SMK an die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft vom 11.05.2021